Skip to content

Inklusionshilfen, Assistenzhilfen

Persönlich, professionell und individuell für Kinder und Jugendliche mit Behinderungen. Wir sorgen für erforderliche Kontinuität und pädagogisches Fachwissen unserer Schul-Kitabegleiter oder Inklusionshelfer. Mit regelmäßiger Supervision meistern wir die Krisensituationen.

Schul-/Kitabegleiter werden immer dann notwendig, wenn Kinder/Jugendliche aufgrund ihrer Beeinträchtigung auf individuelle Unterstützung angewiesen sind und diese durch das Personal der Kita/Schule nicht erbracht werden kann.

Die Aufgaben der Inklusionshelfer können inhaltlich sehr unterschiedlich sein. In Anhängigkeit von der Behinderungsart, bzw. dem Grad der Behinderung umfassen die Tätigkeiten der Inklusionshelfer vor allem lebenspraktische Hilfestellungen beim Überwinden von Hindernissen, Transport und Ordnung halten der Schultasche, Essen, Hilfsmittelbereitstellung, Bekleidungs- oder Schuhwechsel, Begleitung beim Toilettengang, Anreichen von Nahrung, Begleitung in die Klasse, Gabe von Medikamenten, Pflegetätigkeiten, Förderung der Mobilität.

Pädagogische Aufgabe/Unterstützung des sozialen Lernens/organisatorische Aufgaben

Verbesserung der Kommunikationsmöglichkeiten, Hilfestellung bei der Gestaltung sozialer Beziehungen, Anwendung der Regeln im Umgang mit Aggressivität, Rastlosigkeit und Angst, aktive Mitwirkung und Begleitung in Konfliktsituationen, Assistenz beim Verstehen von Lerninhalten, Motivations- und Konzentrationsförderung, Strukturierung des Alltags, Erstellung von Entwicklungsberichten, Teilnahme an Hilfeplangesprächen

care & more plus beschäftigt Inklusionshelfer/innen mit unterschiedlichen Befähigungen für beeinträchtigte Menschen unterschiedlichen Alters als KITA-, Schul- oder Freizeitbegleiter an Schul-/KITAstandorten im Kreis Mettmann, Städte Erkrath, Hilden, Langenfeld, Monheim, Solingen, Haan, Wuppertal, Wülfrath, Velbert, Essen, Mülheim, Düsseldorf und Rhede.

Gesetzliche Grundlagen:
1. SGB XII §§53, 54 → Website
2. SGB VIII Eingliederungshilfe §35a → Website
3. SGB IX §113 i.v.m. §78, (ab 01.01.2020 das neue Bundesteilhabegesetz (BTHG). → Website

Ein Inklusionshelfer oder auch Schulbegleiter oder Integrationshelfer genannt, ist eine Person, die während eines Teils oder auch während der gesamten Schul-Kita-Zeit (einschließlich des Schulweges) bei einem Kind ist, um dessen behinderungsbedingte Defizite zu kompensieren und Hilfestellungen zu geben. Bei dieser Person kann es sich um eine einfache oder auch qualifizierte Assistenzkraft oder auch um Fachkräfte wie KinderpflegerInnen, ErzieherInnen oder aber auch um Diplom Sozialpädagogen etc. handeln.

Die rechtlichen Grundlagen für die Inklusionshilfen sind geregelt:

  • als Teilbereich der Eingliederungshilfe in §§ 53, 54 SGB XII. In § 54 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB XII ist bestimmt, dass zu den Leistungen der Eingliederungshilfe auch „Hilfen zu einer angemessenen Schulbildung, vor allem im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht“ zählen. Die Hilfe umfasst danach heilpädagogische sowie sonstige Maßnahmen der Schulbildung zu Gunsten beeinträchtigte Kinder und Jugendlicher, wenn die Maßnahmen erforderlich und geeignet sind, dem beeinträchtigten Kind oder Jugendlichen eine im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht üblicherweise erreichbare Bildung zu ermöglichen.
  • als Teilbereich der Eingliederungshilfe nach SGB VIII, §35a bei Entwicklungsrückständen
  • als Teilbereich des Bundesteilhabegesetzes SGB IX,§113 ni.V.m. §78
    Zur selbstbestimmten und eigenständigen Bewältigung des Alltages einschließlich der Tagesstrukturierung werden Leistungen für Assistenz erbracht. Sie umfassen insbesondere Leistungen für die allgemeinen Erledigungen des Alltags wie die Haushaltsführung, die Gestaltung sozialer Beziehungen, die persönliche Lebensplanung, die Teilhabe am gemeinschaftlichen und kulturellen Leben, die Freizeitgestaltung einschließlich sportlicher Aktivitäten sowie die Sicherstellung der Wirksamkeit der ärztlichen und ärztlich verordneten Leistungen. Sie beinhalten die Verständigung mit der Umwelt in diesen Bereichen.

Eine Inklusionshilfe ermöglicht Kindern und Jugendlichen mit Beeinträchtigungen den Besuch der für sie geeigneten KITA- oder Schulform oder Teilhabe in der Freizeit und im Berufsleben. Sie richtet sich an Kinder, Jugendliche und Erwachsene, die aufgrund ihrer Beeinträchtigung zum Schulbesuch etc. auf individuelle Unterstützung angewiesen sind.
Assistenz stellt für den Betroffenen ein Hilfs- und ein Kommunikationsmittel dar und unterstützt ihn, z.B. die klassenbezogenen Angebote des Lehrers anzunehmen und zu verarbeiten. Sie hilft bei lebenspraktischen Verrichtungen, erledigt die anfallenden Pflegetätigkeiten während der Schulzeit und unterstützt ganz allgemein bei der Orientierung im Schulalltag.
Die konkreten Aufgaben der Schulbegleitung richten sich nach den jeweiligen persönlichen Erfordernissen des Schülers. Bei schwer körperbehinderten Kindern besteht die Aufgabe der Schulbegleitung hauptsächlich darin, einfache Handreichungen während des Unterrichtes vorzunehmen, und in der persönlichen Betreuung, wie z. B. den Rollstuhl zu schieben oder beim Besuch der Toilette oder beim Essen und Trinken behilflich zu sein. Bei Kinder und Jugendlichen mit Autismus kann eine Schulbegleitung die autistischen Verhaltensweisen verbessern und insbesondere über die sogenannte gestützte Kommunikation die Teilnahme am Unterricht überhaupt erst ermöglichen.

Zuständig für die Übernahme der Kosten der Schulbegleitung ist im Kreis Mettmann das Amt für Menschen mit Behinderungen. Eltern, die eine Schulbegleitung für ihr Kind benötigen, müssen beim zuständigen Integrationsamt einen Antrag auf Übernahme der Kosten einer Schulbegleitung stellen.

Empfehlenswert ist es, den Antrag möglichst frühzeitig vor der Einschulung bzw. vor Beginn des Schuljahres zu stellen und bereits im Antragsschreiben den besonderen Hilfebedarf gegenüber dem Integrationsamt konkret darzulegen. Zur Begründung der Erforderlichkeit des Schulbegleiters sollten vorab unbedingt entsprechende Bestätigungen der Schule und ärztliche Atteste zur Vorlage beim Integrationsamt eingeholt werden.

Die Integrationsämter stellen jedoch selbst keine Inklusionshelfer bereit. Inklusionshelfer werden von verschiedenen Trägern karitativer Einrichtungen, deren Adressen den Integrationsämtern bekannt sind, zur Verfügung gestellt.

  • Zuständig für behinderte Kinder bis zum 6. Lebensjahr ist der Landschaftsverband Rheinland (LVR).
  • Ab dem 6. Lebensjahr sind dann die Ämter für Menschen mit Behinderungen zuständig.
  • Für Kinder mit Entwicklungsverzögerungen sind die örtlichen Jugendämter zuständig.

Für die Frage, ob die Kosten einer Schulbegleitung im Rahmen der Eingliederungshilfe übernommen werden können, kommt es nach der Rechtsprechung darauf an, dass der Schulbegleiter keine Aufgaben des Lehrers wahrnimmt. Der Schulbegleiter darf nicht Aufgaben übernehmen, die in weitem Umfang in den Kernbereich der pädagogischen Arbeit des Lehrers gehören wie Unterstützung und Überwachung von Aufgabenlösungen, Aufmunterungen und Anleitung zur Weiterarbeit.

Dagegen können die Kosten einer Schulbegleitung für Maßnahmen übernommen werden, die für den Betroffenen ein Hilfs- oder Kommunikationsmittel darstellen und dabei unterstützen, die klassenbezogenen Angebote des Lehrers anzunehmen und zu verarbeiten.

Über die Kostenübernahme entscheidet das Integrationsamt mit förmlichem Bescheid. Gegen einen ablehnenden Bescheid besteht die Möglichkeit, mit Widerspruch bzw. Klage vorzugehen. Die Schulbegleitung sollte meist bereits zum Einschulungstermin bzw. bei Beginn des Schuljahres zur Verfügung stehen. Wegen der hieraus in der Regel resultierenden Eilbedürftigkeit der Kostenübernahme empfiehlt es sich im Falle der Ablehnung, unverzüglich einen entsprechenden Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung bei Gericht zu stellen.

Teilweise versuchen die Sozialhilfeträger die Kostenübernahme für einen Schulbegleiter an einer Regelschule mit dem Argument zu verweigern, dass der Schüler eine Förderschule besuchen könne und dort aufgrund der vorhandenen erhöhten sonderpädagogischen Förderung nicht mehr auf einen Inklusionshelfer angewiesen sei. Dies ist unzulässig. Wenn das Kind die Voraussetzungen für den Besuch der Regelschule erfüllt, dann ist der Sozialhilfeträger zur Übernahme der Kosten des Schulbegleiters verpflichtet. Voraussetzung ist die Fähigkeit des Schülers, aktiv am Unterricht teilzunehmen, Das bedeutet er muss “überwiegend” in der Klassengemeinschaft unterrichtet werden, den verschiedenen Unterrichtsformen (nicht den Unterrichtszielen) der Regelschule folgen und dabei schulische Fortschritte erzielen sowie gemeinschaftsfähig sein. Darüber hinaus muss der sonderpädagogische Förderbedarf mit Hilfe des mobilen Sozialen Dienstes (MSD) erfüllbar sein. Schwierigkeiten können sich auch bei der Beantragung einer Schulbegleitung zum Besuch einer Förderschule ergeben. Ein Inklusionshelfer für die Schulbegleitung in einer Förderschule kann nur dann zur Verfügung gestellt werden, wenn eine zusätzliche Betreuung des behinderten Schülers, die die Förderschule selbst nicht leisten kann, erforderlich ist.

In der Praxis bestehen darüber hinaus besonders für Eltern von Autisten Schwierigkeiten, eine geeignete und ausreichend qualifizierte Schulbegleitung zu finden. Von den zuständigen Sozialämtern werden in der Regel nur die Kosten für einen „ungelernten“ Inklusionshelfer übernommen. Die besondere Situation von autistischen Kindern, die geprägt ist von Interaktions- und Kommunikationsstörung oder auch von aggressiven Verhaltensweisen, erfordert jedoch unter Umständen die Schulbegleitung durch eine pädagogisch ausgebildete Fachkraft. Ein solcher Anspruch auf eine (teurere) Fachkraft wurde auch bereits im Einzelfall von der Rechtsprechung zugesprochen.

Das Integrationsamt kann weder vom Kind noch von den Eltern eine Eigenbeteiligung an den Kosten der Schulbegleitung verlangen.

Ansprechpartner/in
Inklusionshilfen
Inge Schulz Riemer

Inge Schulz-Riemer

Senior Koordinatorin Inklusionshilfen

Selina_Ilgit

Selina Ilgit

Koordinatorin Inklusionshilfen
Soziale Arbeit/ Sozialpädagogik

Martina_Beier

Martina Beier

Koordinatorin Inklusionshilfen